Die Begutachtungsplakette ("Pickerl") für Kfz in Österreich wird bei der Erstzulassung und nach einer eingehenden technischen Überprüfung ausgegeben. Die Kontrolle Ihres Fahrzeugs ist nach §57a des Kraftfahrgesetzes geregelt. Für PKW gilt in Österreich die 3-2-1 Regelung. So ist die erste Begutachtung bei Neuwagen 3 Jahre nach Erstanmeldung, die zweite Überprüfung nach weiteren 2 Jahren und ab dann jährlich vorgeschrieben.
Unsere perfekt geschulten Techniker_innen analysieren dabei Ihr Fahrzeug von den Bremsanlagen über Reifen und Räder, bis hin zu allen elektronischen Systemen. Die regelmäßige Pickerl-Überprüfung garantiert Ihnen so die Verkehrs- und Betriebssicherheit Ihres Audi.
Die §57a-Begutachtung für Ihren Neu- oder Gebrauchtwagen kann auch gemeinsam mit dem Inspektionsservice durch geführt werden. So sparen Sie Zeit und Geld.
Nach einer ersten Diagnose aller Systeme legen unsere Audi Techniker_innen die erforderlichen Reparaturen fest und halten mit Ihnen Rücksprache. Der Preis richtet sich dabei nach dem Zustand des Fahrzeugs, den notwendigen Reparaturen und den entsprechenden Ersatzteilen für das Pickerl.
Wir können die §57a-Begutachtung auch gemeinsam mit Ihrer nächsten Inspektion durchführen. So sparen Sie Zeit und Geld.
Für einen Kostenvoranschlag wenden Sie sich bitte an Ihren Audi Service-Betrieb.
In Österreich gilt für PKW die 3-2-1 Regelung. Bei Neuwagen ist die erste Begutachtung 3 Jahre nach Erstzulassung fällig. Nach weiteren zwei Jahren die zweite. Danach ist das Pickerl jährlich vorgeschrieben. Es gibt auch Ausnahmen – bspw. für Oldtimer.
In Österreich kommt beim Pickerl die 3-2-1 Regel zur Anwendung:
Es gibt eine 6-monatige Toleranzfrist für das Pickerl. Diese beginnt einen Monat vor der Erstzulassung und endet vier Monate danach.
Mit einem abgelaufenen Pickerl zu fahren, kann zu hohen Strafen führen. Wenn möglich, lassen Sie Ihr Fahrzeug also noch vor Pickerl-Ablauf überprüfen. In Österreich gelten für das Pickerl Toleranzfristen: Ist eine Begutachtung zum eingestanzten Termin nicht möglich, kann das Pickerl bereits einen Monat davor oder bis zu vier Monate danach durchgeführt werden.
Da ein Fahrzeug mit einem schweren Mangel nicht verkehrs- und betriebssicher ist, muss dieser vor der §57a-Überprüfung behoben werden. Andernfalls bekommt die_der Zulassungsinhaber_in bzw. Fahrzeuglenker_in kein Pickerl.
Was ist ein schwerer Mangel?
Leichte Mängel muss der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer ebenfalls beheben. Es reicht jedoch, wenn die Werkstätte bei der §57a-Überprüfung darauf hinweist, dass dies geschehen muss. Das Pickerl kann trotzdem ausgegeben werden.
Leichte Mängel sind solche, die
Wurde die §57a-Überprüfung durchgeführt, werden die Ergebnisse in einem Prüf-Gutachten festgehalten. Dieses Gutachten sollte man auf jeden Fall aufbewahren.
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